AGB
I. Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für das Einzelunternehmen arinda Inhaber Andreas Rind. Die Begriffe „Auftrag, arinda und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „arinda“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die arinda sie schriftlich anerkannt hat.
II. Termine, Lieferfristen
1. Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Monaten, sofern keine abweichenden, positionsbezogenen oder kalendermäßigen Bestimmungen (z.B. befristete Sonderangebote) ausgewiesen sind. Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.
2. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
3. Die arinda haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die arinda berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
III. Leistungsumfang, Vergütung
1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der arinda. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der arinda. Mehraufwand der arinda, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der arinda berechnet.
2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der arinda ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.
3. Die arinda darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der arinda freigegeben oder beauftragt hat, sind 50 % der Auftragssumme fällig. Handelt es sich um eine Vereinbarung über ein Zeitkontingent sind 100 % der Auftragssumme fällig.
5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Schulungsunterlagen wird von der arinda nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die arinda mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der arinda und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
6. Die arinda ist nicht verpflichtet, die in Schulungsunterlagen enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
7. Die Leistungen der arinda sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die arinda ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die arinda dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
9. Ein monatliches Zeitkontingent ist immer voll zu vergüten. Auch dann, wenn der Leistungsempfänger / Kunde das Zeitkontingent nicht voll ausschöpft.
IV. Produktionsüberwachung
(Vergabe, Koordination und Überwachung der Schulungsunterlagen)
1. Im Rahmen der Schulungsunterlagenüberwachung wählt die arinda geeignete Unterlagenhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Einzelaufträge bis zu max. Euro 2.000, – bedürfen nicht der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Auftragserteilung an Unterlagenhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2. Die arinda koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
3. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer IV.1 und 2 erhält die arinda ein arinda-Honorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Unterlagenhersteller. Das arinda-Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
4. Soweit die arinda Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der arinda an den Auftraggeber weiterberechnet. Die arinda ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 5.000,– sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.
V. Haftung, Gewährleistung
1. Die arinda haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die arinda sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der arinda sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die arinda zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
VI. Abnahme
Schuldet die arinda einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die arinda diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
VII. Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingungen
1. Anberechnet Software und Hardware mit der Bereitstellung bzw. Lieferung
2. Dienstleistungen, Seminare, Workshops und Schulungen werden bei Auftragserteilung mit 30% des Gesamtbetrages sofort und 70% nach Beginn der jeweiligen Leistungs- oder Teilleistungserbringung berechnet.
3. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
3. Alle Preise sind Nettopreise in EURO und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
4. Bei Zahlungsverzug behalten wir und vor, 8% über dem Basiszinssatz für den angefallenen Zeitraum zu berechnen.
5. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der arinda nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
VIII. Aufwendungen
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2. Die Zuschläge gelten für Einsätze von Montag bis Donnerstag zwischen 18:00 Uhr abends und 8:00 Uhr morgens. An Freitagen bereits ab 16:00 Uhr. An Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie an Feiertagen gelten die Zuschläge grundsätzlich für den ganzen Tag.
Montag – Freitag: 25%
Samstag: 50%
Sonn- und Feiertage: 100%
3. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
- Fremdkosten: nach Belegen
- Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste, Angebot
- Reisekosten im eigenen Pkw: 0,50 Euro/km
- Übernachtungskosten: Abrechnung nach Belegen, im Angebot vorab mit 100,- € pro Übernachtung kalkuliert
- Spesensatz: 38,- € pro Tag
4. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung der Schulungsunterlagenproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
IX. Urheberrechtliche Nutzungsrechte / Leistungsschutzrechte
1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der arinda gestalteten Schulungsunterlagen für die Laufzeit des arinda-Vertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der arinda gestalteten Schulungsunterlage ist nur mit vorheriger Zustimmung der arinda zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die arinda.
2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der arinda Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, ist die arinda nicht verpflichtet diese Rechte Dritter einzuholen. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Die arinda übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Schulungsunterlagen und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
4. Die arinda darf die von ihr konzipierten Schulungsunterlagen zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website sowie auf der von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten CD-ROM nutzen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf die anderen Unternehmen und Marken der arinda.
5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der arinda. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der arinda, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
6. Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumungen der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der jeweils gültigen Fassung, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, soweit nicht ein anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Sämtliche Leistungen der arinda verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Werden Leistungen der arinda von größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, ist die arinda berechtigt, die Differenz zwischen der auf der Grundlage des Verbands deutscher Schriftsteller (VS) ermittelten Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.
X. Besprechungsberichte
Die arinda übergibt innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Auftraggeber Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere
Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.
XI. Schlussbestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahekommt.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der arinda ist der Sitz der arinda – somit Koblenz.
3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
Stand 01.10.2024