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Allgemeine Geschäftsbedingungen von arinda Inh. Andreas Rind

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für das Einzelunternehmen arinda Inhaber Andreas Rind. Die Begriffe „Auftrag, arinda und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „arinda“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die arinda sie schriftlich anerkannt hat.

II. TERMINE, LIEFERFRISTEN

1. Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Monaten, sofern keine abweichenden, positionsbezogenen oder kalendermäßigen Bestimmungen (z.B. befristete Sonderangebote) ausgewiesen sind. Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.

2. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.

3. Die arinda haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.

4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die arinda berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

III. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG

1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der arinda. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der arinda. Mehraufwand der arinda, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der arinda berechnet.

2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich

berichtigten oder lückenhaften Angaben von der arinda ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert

werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.

3. Die arinda darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der

Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der arinda freigegeben oder beauftragt hat, sind 50 % der

Auftragssumme fällig. Handelt es sich um eine Vereinbarung über ein Zeitkontingent sind 100 % der Auftragssumme fällig.

5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Schulungsunterlagen wird von der arinda nur geschuldet, wenn diese

ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die arinda mit diesen Leistungen, trägt er die

hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der arinda und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen

Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

6. Die arinda ist nicht verpflichtet, die in Schulungsunterlagen enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen

Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

7. Die Leistungen der arinda sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind

(z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Die arinda ist nicht

verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die arinda dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der

Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

9. Ein monatliches Zeitkontingent ist immer voll zu vergüten. Auch dann, wenn der Leistungsempfänger / Kunde das

Zeitkontingent nicht voll ausschöpft.

IV. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER SCHULUNGSUNTERLAGEN)

1. Im Rahmen der Schulungsunterlagenüberwachung wählt die arinda geeignete Unterlagenhersteller aus und erteilt

Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform. Einzelaufträge bis zu max. Euro 2.000, – bedürfen

nicht der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Auftragserteilung an Unterlagenhersteller erfolgt im Namen und auf

Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.